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   LG Hamburg, 28.06.2017 - 318 S 56/16   

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https://dejure.org/2017,40394
LG Hamburg, 28.06.2017 - 318 S 56/16 (https://dejure.org/2017,40394)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2017 - 318 S 56/16 (https://dejure.org/2017,40394)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28. Juni 2017 - 318 S 56/16 (https://dejure.org/2017,40394)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 28 WoEigG, § 43 Nr 4 WoEigG, § 46 WoEigG, § 49a GKG, § 253 ZPO
    Beschlussanfechtungsklage in Wohnungseigentumssachen: Beschwerdewert bei Anfechtung der Jahresabrechnung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Unbestimmter Antrag einer Anfechtungsklage kann nur innerhalb der Anfechtungsfrist nachgebessert werden; § 46 WEG

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Jahresabrechnung: Wert der Beschwer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Berechnung des Streitwerts bei Anfechtung des Beschlusses über die Gesamtjahresabrechnung (IMR 2018, 85)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Beschwer bei der Gesamtjahresabrechnung? (IMR 2018, 84)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Abweisung der Klage als unbegründet wegen inhaltlicher Unbestimmtheit des Klagantrags (IMR 2018, 1047)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses

    Auszug aus LG Hamburg, 28.06.2017 - 318 S 56/16
    Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers bestimmt sich bei einer einschränkungslosen Anfechtung des Beschlusses nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung (BGH, Beschluss vom 09.02.2017, Az. V ZR 188/16, Rn. 3 u. 4, zitiert nach juris).

    (BGH, Beschluss vom 09.02.2017, Az. V ZR 188/16, Rn. 8 f. - zitiert nach juris).

  • BGH, 29.11.1956 - III ZR 235/55

    Anforderungen an den Inhalt einer Klageschrift im Anwaltsprozeß; Bezugnahme auf

    Auszug aus LG Hamburg, 28.06.2017 - 318 S 56/16
    Die Behebung von Mängeln wirkt in den Fällen, in denen die Klage innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist erhoben werden muss und ein wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften, insbesondere des § 253 Abs. 2 ZPO wesentlicher Mangel der Klageschrift vorliegt, erst vom Zeitpunkt der Behebung des Mangels an (BGH, Urteil vom 29.11.1956, III ZR 235/55, Rn. 16, zitiert nach juris).
  • LG Hamburg, 18.10.2016 - 318 T 39/16

    Wohnungseigentumssache: Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die

    Auszug aus LG Hamburg, 28.06.2017 - 318 S 56/16
    Die Kammer hält insoweit an ihrer bisherigen ständigen Rechtsprechung, dass die sog. Hamburger Formel zur Bestimmung des Gesamtinteresses im Rahmen des § 49a Abs. 1 GKG bei der Anfechtung von Beschlüssen über die Genehmigung von Jahresabrechnungen weiterhin anzuwenden ist (zuletzt Kammer, Beschluss vom 18.10.2016, 318 T 39/16, ZMR 2017, 184; Urteil vom 17.02.2016, 318 S 74/15, ZMR 2016, 391 m.w.N.), nicht länger fest.
  • BGH, 09.07.2015 - V ZB 198/14

    Berufungsbeschwer in Wohnungseigentumssachen: Angriff gegen eine Einzelposition

    Auszug aus LG Hamburg, 28.06.2017 - 318 S 56/16
    Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Beschlussanfechtungsklage hingegen gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine Beschwer nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist (BGH, Beschluss vom 09.07.2015, V ZB 198/14, Rn. 11, zitiert nach juris).
  • LG Hamburg, 17.02.2016 - 318 S 74/15

    Beschlussanfechtungsklage in Wohnungseigentumssachen: Beschlusskompetenz von

    Auszug aus LG Hamburg, 28.06.2017 - 318 S 56/16
    Die Kammer hält insoweit an ihrer bisherigen ständigen Rechtsprechung, dass die sog. Hamburger Formel zur Bestimmung des Gesamtinteresses im Rahmen des § 49a Abs. 1 GKG bei der Anfechtung von Beschlüssen über die Genehmigung von Jahresabrechnungen weiterhin anzuwenden ist (zuletzt Kammer, Beschluss vom 18.10.2016, 318 T 39/16, ZMR 2017, 184; Urteil vom 17.02.2016, 318 S 74/15, ZMR 2016, 391 m.w.N.), nicht länger fest.
  • BGH, 20.05.2011 - V ZR 99/10

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Klagefristwahrung durch

    Auszug aus LG Hamburg, 28.06.2017 - 318 S 56/16
    Mit den Ausschlussfristen nach § 46 Abs. 1 S. 2 WEG soll erreicht werden, dass die Wohnungseigentümer und der mit der Ausführung von Beschlüssen betraute Verwalter alsbald Klarheit darüber gewinnen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten wird (BGH, Urteil vom 20.05.2011, V ZR 99/10, Rn. 14, zitiert nach juris).
  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Auszug aus LG Hamburg, 28.06.2017 - 318 S 56/16
    Da es sich bei der Anfechtungsfrist um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, ist eine verspätete Anfechtungsklage als unbegründet abzuweisen (BGH, Urteil vom 16.01.2009, V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, Rn. 7, zitiert nach juris; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 46 Rn. 48/49).
  • OLG Hamburg, 23.08.2017 - 2 W 43/17

    Wohnungseigentumssache: Streitwert bei Anfechtung von Abrechnungspositionen der

    Die Beschwerde der Rechtsanwälte ... gegen den im Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 28. Juni 2017 (Az. 318 S 56/16) enthaltenen Streitwertbeschluss wird zurückgewiesen.

    Die von den Rechtsanwälten im eigenen Gebühreninteresse erhobene Beschwerde, mit der sie eine Erhöhung des vom Landgericht festgesetzten Streitwerts für das Berufungsverfahren Az.318 S 56/16 begehren, ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 S.5 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

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